
Stemmschleuse BT-32
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Beschreibung
Produktinformationen "Stemmschleuse BT-32"
Die Stemmschleuse von easyTEC wurde entsprechend der Verfahrensanweisung BT-32 gefertigt. Sie besteht aus einem transparenten Druckverschlußbeutel, der an der Oberseite durch einen Druckverschluß zu öffnen und zu schließen ist. Auf der Rückseite befindet sich in quadratischer Form Klebeband mit einem Innenmaß von 15 x 15 cm zur Befestigung der Schleuse an der Wand. Die Öffnung in der Rückseite ist bereits ausgeschnitten. Auf der Vorderseite ist ein Klebestreifen in horizontaler Richtung aufgebracht.
Diese easyTEC-Stemmschleuse mit der angegebenen Öffnungsgröße hat sich in der Praxis bewährt. Die Verwendung der Stemmschleuse ist in der Verfahrensanweisung TRGS 519 2.9 BT-32 beschrieben.
Verpackungseinheit: 10 Stück
Produktfoto: Transparente Stemmschleuse BT-32 liegend auf einer Holzplatte.
Eigenschaften
Beutelgröße: | 30 x 40 cm |
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Lochgröße: | 15 x 15 cm |
Hersteller

easyTEC Staubschutz GmbH
Die easyTEC Staubschutz GmbH ist ein spezialisierter Hersteller und Lösungsanbieter für professionelle Staubschutzsysteme in anspruchsvollen Arbeitsumgebungen. Der Fokus liegt auf mobilen, modularen und technisch durchdachten Staubschutzlösungen – entwickelt für Handwerk, Sanierung, technische Gebäudeausrüstung, Kliniken und Industrie.
Mit über einem Jahrzehnt Erfahrung verbinde easyTEC Praxisnähe, Qualität und Innovationskraft – vom Einzelprodukt bis zur voll ausgestatteten Systemlösung.
Adresse:
easyTEC Staubschutz GmbH, Doerriesweg 13, 22525 Hamburg, www.easytec.de
Kontakt: info@easytec.de
FAQ
FAQ – Stemmschleusen nach BT-32 (Stemmverfahren)
Was bedeutet „BT-32“ überhaupt?
BT-32 ist ein anerkanntes emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519 2.9: „Ausstemmen von asbesthaltigen Wand- und Deckenbekleidungen in einen Kunststoffbeutel als Schleuse (Stemmverfahren)“. Die Stemmschleuse ist dabei der Kunststoffbeutel, der als „Schleuse“ auf der Fläche verklebt wird.
Wofür wird die Stemmschleuse BT-32 eingesetzt?
Zur lokalen Freilegung kleiner Flächen (max. 20 × 20 cm) asbesthaltiger Wand-/Deckenbekleidungen, z. B. um Kernbohrungen bis ca. 125–130 mm vorzubereiten oder Proben zu entnehmen. Das entfernte Material bleibt im Beutel eingeschlossen.
Kann die Stemmschleuse nach BT-32 auch für Probeentnahmen genutzt werden?
Ja, nach der TRGS 519 2.9 kann die Stemmschleuse auch für Probeentnahmen verwendet werden.
Wie läuft BT-32 in der Praxis ab?
- Fläche markieren und reinigen, damit die Beutelränder sicher kleben.
- Stemmschleuse (Kunststoffbeutel) umlaufend luftdicht aufkleben.
- Abstemmen erfolgt durch Stemmeisen; Material verbleibt im Beutel.
- Beutel verschließen, sicher abnehmen.
- Bei Probeentnahme den Beutelinhalt im Labor auf Asbest untersuchen lassen.
Sind Qualifikation/Schutzmaßnahmen erforderlich?
BT-32 gilt als Verfahren mit geringer Exposition. Es gelten die Anforderungen der TRGS 519 (Sachkunde/Unterweisung, PSA, Arbeitsorganisation).
Ist eine Schutzkleidung empfohlen?
Auch beim Einsatz der BT-32 sind umfassende Schutzmaßnahmen unerlässlich, z.B.:
- Einwegoverall Typ 5/6 (staubdicht, gegen feste Partikel, mit Kapuze)
- Atemschutzmaske FFP3 oder Halbmaske mit P3-Filter
- Einwegschutzhandschuhe (z. B. Nitril)
- Schutzbrille (seitlich geschlossen)
- Einweg-Überziehschuhe oder gesonderte, leicht zu reinigende Arbeitsschuhe
Nach Abschluss der Arbeiten muss die PSA sachgerecht entsorgt oder (falls wiederverwendbar, z. B. Schutzbrille) dekontaminiert werden. Vermeiden Sie eine Kontaminationsverschleppung beim An- und Ablegen der Schutzkleidung.
Worin unterscheidet sich BT-32 von anderen Verfahren?
- BT-31 (Stanzverfahren): kleine gestanzte Löcher für kleine Bohrungen oder Probeentnahmen
- BT-32 (Stemmverfahren): kleinflächiges Ausstemmen bis maximal 20 × 20 cm für größere Bohrungen und Probeentnahmen
Dürfen mit BT-32 Fliesenreihen oder große Bereiche entfernt werden?
Nein. Zulässig sind nur Einzelstellen bis 20 × 20 cm. Für größere Flächen sind andere Verfahren nach TRGS 519 erforderlich.
Rechtlicher Hinweis
Diese FAQ ersetzt keine Betriebsanweisung oder behördliche Vorgabe. Maßgeblich sind DGUV-Information 201-012 (BT-32), TRGS 519 sowie ggf. landesspezifische Handlungsanleitungen in der jeweils neuesten Fassung.